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Allgemein Bez. Für eine Datensammlung. An der manuell geführten Kartei orientiert, wurde in der elektronischen Datenverarbeitung der Begriff D. eingeführt. Der später entstandene Begriff der D. wird zwar überwiegend auf Datensammlungen in der elektronischen Datenverarbeitung angewandt, kann aber auch als Oberbegriff für jegliche Datensammlungen - einschließlich Karteien - benutzt werden. Eine D. im Sinne von elektronischer Datenverarbeitung ist eine nach bestimmten Kriterien auf einem Datenträger gespeicherte Menge von Daten mit dem Zweck, gezielt Informationen wiederzugewinnen ( vgl. § 2 Abs. 3 Ziff. 3 BDSG). Sehr große D. oder mehrere miteinander verbundene Systeme von D. werden auch als Datenbank bezeichnet. Die Verarbeitungsmöglichkeiten einer D. sind einerseits abhängig von dem verwendeten Speichermedium und andererseits davon, welche organisatorischen und programmtechnischen Maßnahmen ergriffen wurden, um die technischen Möglichkeiten der einzelnen Medien zu nutzen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass eine D. nach einem bestimmten Ordnungsmerkmal geordnet ist. Alle anderen Ordnungsbegriffe dieser D. können nur durch spezielle Suchverfahren angesprochen werden. Der Begriff D. im Sinne der Datenschutzgesetze umfasst nicht nur die nach elektronischen, sondern auch die nach herkömmlichen Verfahren geführten Datensammlungen (Kartei). Voraussetzung ist in jedem Fall jedoch das Vorhandensein von mind. 4 Merkmalen, nach denen die Daten erfasst, geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden können.
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