Datenschutz
Dem BDSG waren 1970 und 1974 Datenschutzgesetze in Hessen und Rheinland-Pfalz vorausgegangen. Nach dem BDSG versteht man unter Datenschutz alle Vorkehrungen, die geeignet und erforderlich sind, personenbezogene Daten vor Missbrauch bei ihrer Verarbeitung zu schützen und dadurch der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entgegenzuwirken. Zu schützendes Rechtsgut sind also die schutzwürdigen Belange; das Mittel zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Schutz der Daten. Damit in Zusammenhang steht die Datensicherung, ein Begriff, der mehr und mehr vom D. als Oberbegriff überlagert wird. Datensicherung meint alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz vor Zerstörungen und Schädigungen der Rechner oder der Programme und bedeutet demnach Schutz der Datenverarbeitung. Der Datenschutz wirkt heute in viele unterschiedliche Fach- und Rechtsgebiete hinein. Er ist deshalb eine Querschnittsmaterie. Das BDSG spricht die Datenverarbeitung bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (2.Abschnitt) ebenso an wie die nicht öffentlichen Stellen für fremde Zwecke (4. Abschnitt). Verstärkt bzw. ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz sind Initiativen zur Ergänzung der generellen Bestimmungen des BDSG durch spezielle bereichsspezifische Regelungen, zugeschnitten auf die jeweiligen Aufgabenbereiche, eingeleitet. Anfrage zu Datenschutz an uns senden
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Bezeichnet die Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf den Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten. Beeinflusst durch Überlegungen in den USA zur „privacy“ (Persönlichkeitssphäre) spielt der Begriff ca. seit 1968 auch in der Bundesrepublik eine immer größere Rolle. Die Materie ist im „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG)“ vom 27.1.1977 ( BGBl. I 1978, S. 201) geregelt. 

