Erste Hilfe

Erste HilfeNothilfe, die bei Unglücksfällen oder plötzlich auftretenden Krankheitsfällen zur Notversorgung der Betroffenen bis zum Eintreffen eines Arztes geleistet wird. Die Unterlassung von Maßnahmen zur Ersten Hilfe ist nach § 323 c StGB strafbar, wenn die Hilfe erforderlich und den Umständen nach zumuten war. Ist eine Person durch eine strafbare  Handlung verletzt worden, so hat der Polizeibeamte am Tatort vordringlich E. H. zu leisten, wobei jedoch die mögliche Beeinträchtigung von Tatortspuren bedacht werden sollte.

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