Fallen

FallenIm weiteren Sinn Einrichtungen an Tatorten mit fortgesetzten Straftaten, mit deren Hilfe der Täter entweder sofort erkannt oder zunächst, für ihn unsichtbar, gekennzeichnet und anhand der Kennzeichnung erkannt und somit der Tat überführt wird. Auch das vermutliche Diebesgut kann gekennzeichnet werden. Wird es im Besitz des Täters gefunden, ist das ein Indiz für seine Täterschaft. Die Einrichtungen können vielfältiger Art sein, z.B. Beobachtungsfallen, mechanische, elektronische und chemische F. Ihre Anwendung richtet sich nach dem Tatort, der Tatortsituation und anderen kriminalaktischen Gesichtspunkten. Voraussetzungen ihrer Anwendung sind: fortgesetzte Straftaten unter Bevorzugung bestimmter Tatorte und Objekte; der Täterkries ist abgrenzbar; Tatort und Täterkreis sind weitgehend überwachbar; die Zahl der Mitwisser ist auf ein Mindestmaß zu beschränken; die F. kann so ausgelegt werden, dass Unbeteiligte nicht beeinträchtigt werden. Nicht ganz unproblematisch stellt sich die Anwendung der chemischen F. dar. Der Einsatz chemischer Stoffe als Fangmittel stellt folgende Bedingungen an ihre Eigenschaften: sie müssen unauffällig (nicht sichtbar, nicht tastbar), einzigartig und schwer entfernbar sein. Ihre Nachweisbarkeit sollte eindeutig und die Stoffe nicht gesundheitsschädlich sein. Die Fangstoffe lassen sich aufteilen in: auf Feuchtigkeit reagierende Stoffe (z.B. Fuchsin, Pyoktanin, Rhodamin B), auf Säuren und Laugen reagierende Stoffe (z.B. Phenolphtalein) und fluoreszierende Farbstoffe (werden unter UV-Licht sichtbar). Silbernitrat reagiert auf Feuchtigkeit der Haut mit Tageslicht oder Fotoentwickler. Gerade im Bereich der chemischen Fangstoffe ist an die Möglichkeit der Übertragung auf unbeteiligte Dritte zu denken und durch geeignete Maßnahmen auf ein Minimum zu beschränken. Auch die Tatsache, dass sich Fangstoffe in Gegenständen des täglichen Lebens befinden können (Pyoktanin in Kopierstiften, sog. Optische Aufheller, die UV-Licht in sichtbares umwandeln) ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. besondere Form der Kennzeichnung) zu berücksichtigen. Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Fangstoffe aus den verschiedenen Gruppen ist anzustreben, um zu verhindern, dass der Täter das Vorhandensein nur eines Fangstoffes durch plausibel klingende Erklärungen in seinem Beweiswert entkräftet.

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