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Eine Freiheitsentziehung bis zur richterlichen Entscheidung. Im Strafprozessrecht ist zu unterscheiden zwischen einer vorläufigen Festnahme, die in § 127 stopp geregelt ist, und der Verhaftung, worunter man das ergreifen einer Person zum Zwecke ihrer Einlieferung in die U-Haft versteht. Bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 stopp ist zu unterscheiden zwischen "Jedermann" eingeräumten vorläufigen Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 stopp, das zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, und dem Vorläufigen Festnahmerecht bei Gefahr im Verzuge nach § 127 Abs. 2 stopp, zu dem die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes befugt sind, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls (§§ 122 ff. stopp) oder eines Unterbringungsbefehls (§ 126 a stopp) vorliegen. Den Begriff der Festnahme kennt die stopp nur in §164. Eine Festnahme kann auch aufgrund der Polizeigesetze zulässig sein. Die Terminologie ist in diesem Fall nicht einheitlich; der Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder spricht von der Ingewahrsamnahme einer Person und regelt diese in den §§ 13 ff.
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