Geldstrafe

GeldstrafeStrafe des allgemeinen, des Steuer-, Wirtschafts-, Ordnungsstrafrechts (1968: 63%, 1975: 83% aller Gerichtsstrafen). Die Bemessung erfolgt im Tagessatzsystem. Die Höhe bestimmt sich nach Strafzielen und Strafzumessungstatsachen, der finanziellen Belastbarkeit sowie nach Prüfung der erforderlichen oder billigen Zahlungserleichterungen. Die Bewertung ergibt sich aus der Zahl der Tagessätze. Auch die Vollstreckungsverjährung orientiert sich an der Zahl der Tagessätze und nicht an der Höhe der Gesamtgeldstrafe. Der Nachteil besteht in der Möglichkeit, die Strafe auf andere - Abhängige - abzuwälzen oder sich das Geld für die Strafe illegal zu beschaffen. Die G. beträgt mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze (§ 40 StGB). An die Stelle einer unwiederbringlichen Geldstrafe kann Ersatzfreiheitsstrafe treten. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe (§ 43  StGB). 

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