Nachtzeit

NachtzeitWird in § 104 Abs. 4 stopp gesetzlich definiert: Vom 1.4. bis 30.9. von 9.00 Uhr abends bis 4.00 Uhr morgens, in der übrigen Zeit von 9.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens.

 

 

 

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