| Dumpinglohn als Straftat | | Drucken | |
| Freitag, 10. September 2010 | |
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Reinigungsunternehmer muss 1000 Euro Geldstrafe zahlen, weil er Reinigungskräfte für weniger als einen Euro pro Stunde arbeiten ließ Zum ersten Mal wird ein Unternehmer für die Ausbeutung seiner Mitarbeiter mit einer Strafe belegt. Das Landesgericht Magdeburg hat das Unterschreiten eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns als Straftat verurteilt. Bislang wurden diese Fälle als Ordnungswidrigkeit behandelt. Ausbeutung zur eigenen GewinnmaximierungIn der Anklage ging es um 18 konkrete Taten aus der Zeit zwischen 2004 und 2006. Zu dieser Zeit lag der Mindestlohn für Gebäudereiniger bei 7,68 Euro pro Stunde. Richterin Claudia Methling begründete ihr Urteil auch damit, dass der 57-jährige Unternehmer zur eigenen Gewinnmaximierung zum Teil weniger als einen Euro pro Stunde gezahlt habe. „Egal wie man es betrachtet: Ein Stundenlohn von einem Euro ist als sittenwidrig anzusehen“, so Methling.60 Euro für 14 Tage Arbeit im 12-Stunden-SchichtsystemDer Reinigungsunternehmer setze seit 2001 vor allem Arbeitnehmer aus der ehemaligen Sowjetunion bundesweit an Raststätten ein. Sie waren für die Sauberkeit sowie für das Eintreiben der Nutzungsgebühren verantwortlich. Die reguläre Arbeitszeit betrug 12 Stunden, zum Teil mussten die Reinigungskräfte 14 Tage am Stück arbeiten. Bei freier Kost und Logis belief sich ihr Lohn dann auf 60 bis 300 Euro. Der Verteidiger des Angeklagten argumentierte auf Freispruch seines Mandanten, da die Arbeitnehmer lediglich zwei bis drei Stunden täglich geputzt und die restliche Zeit in einer Art Bereitschaft verbracht hätten.Erst Freispruch, dann VerurteilungIn den ersten beiden Instanzen war der Unternehmer zunächst freigesprochen worden. Jedoch wurde das letzte Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg aufgehoben und ans Landesgericht Magdeburg verwiesen.Hier wurde der Angeklagte des Vorenthaltens sowie der Veruntreuung von Arbeitsentgelt für schuldig befunden. Für die Sozialkassen sei wegen nicht entrichteter Beiträge ein Schaden von rund 69.000 Euro entstanden. Mit dem Urteil wurde der Reinigungsunternehmer zu 1000 Euro Geldstrafe verurteilt und gilt bei Inkrafttreten des Urteils als vorbestraft. Die Milde des Urteils ist laut Richterin Methling der langen Verfahrensdauer sowie der Tatsache anzurechnen, dass der Beklagte nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus arbeitet er selbst zurzeit nur in einem 400-Euro-Job. |





