WettbewerbsverbotWir klären Wettbewerbsverbot bei gültigem RechtBei Herrn Uljanov – Verzeihung – bei Herrn Lenin lesen wir: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – siehe auch unser Kapitel „Einschleusen von Ermittlern“.
Wer aber kann schon lückenlose Kontrolle ausüben? Niemand kann das – abgesehen davon, ist so etwas aus guten Gründen verboten, und es ist unglaublich unbequem.
Unternehmen, die sich mit hochwertigen Produkten befassen, brauchen qualifizierte Mitarbeiter. Vielfach bringen diese Mitarbeiter – insbesondere auf dem Engineering-Sektor – eine gute Ingenieur-Ausbildung von der Hochschule mit, aber ein erfahrener Professor wird unumwunden zugeben, dass keine Hochschule so speziell ausbilden kann, dass alle Anforderungen der Wirtschaft von ihren Absolventen erfüllt werden können. Also lautet die Devise eines Hi-Tech-Betriebes, dass man die neuen Mitarbeiter zunächst ausbilden muss, damit sie den Job auch wirklich machen können, für den sie eingestellt worden sind, und für den sie in der Regel auch gut bezahlt werden. Es handelt sich bei diesen Mitarbeitern anfangs also um „Azubis auf hohem Niveau“. Aber das ist ja nicht immer so – irgendwann können diese Leute ihren Job, und mit dem Know-how, das ihnen vermittelt wurde, sind sie tatsächlich gut einsetzbar. Jeder Anstellungsvertrag enthält Klauseln, wonach es jedem Mitarbeiter verboten ist, das besondere Wissen, welches in diesem Betrieb erworben wurde, anderen zugänglich zu machen. Alle neu Eingestellten haben das unterschrieben, aber die Versuchung ist groß, wenn einem ganz viel Geld geboten wird, dieses Wissen illegal zu „verkaufen“. Es handelt sich dabei dann um Betrug, Diebstahl, Vertragsbruch – es sind viele Delikte, die hierauf passen…
Dieses Verhalten schädigt den eigenen Betrieb, die Mitarbeiter und Kollegen, es schädigt den Staat, und es ist kein Kavaliersdelikt, wenn jemand so was tut!
Der blosse Verdacht aber, den Sie als der betroffene Arbeitgeber haben mögen, reicht nicht. Es muss beweisbar sein, gerichtsverwertbar beweisbar. Der Nachweis des Bruchs eines Wettbewerbsverbotes ist nicht leicht zu erbringen, denn die Leute, die das machen, sind ja nicht dumm. Also – ein typischer Fall für uns, die Detektive der A&B-Detektei. Da wir ja im ganzen Land tätig sind, ist es für uns auch kein Problem, wenn die Ermittlungen im entfernten Ende der Bundesrepublik durchgeführt werden sollen. Die erfahrenen Mitarbeiter unserer Detektei wissen, wie sie vorgehen müssen.
Sprechen Sie mit uns – wir können gemeinsam die richtige Strategie festlegen.
Das Wettbewerbsverbot gilt aber nicht nur während der aktiven Beschäftigungszeit, sondern auch danach – meist ist es für eine bestimmte Zeit befristet, und oftmals ist die Zahlung einer Abfindung für diese Einschränkung vereinbart. Wenn dann, trotz dem Erhalt einer Abfindung, gegen das Wettbewerbsverbot verstossen wird, ist das ein schweres Vergehen. Das bei dem einen Arbeitgeber erworbene Know-how wie ein Geschenk an dessen Wettbewerber auszuliefern, erfordert schon ein hohes Mass an krimineller Energie.
Es ist übrigens gar nicht so einfach, einen Arbeitgeber zu finden, der sich auf diese Art von illegalem Know-how-Transfer einlässt – in der Regel sind seriöse Firmen vorsichtig und lassen die Finger von solchen „schwarzen Schafen“. Wer als Arbeitgeber also auf ein solches Angebot eingeht, ist normalerweise selbst „schwarzes Schaf“ und gehört ausgebremst.
Wir, die A&B-Detektei, helfen Ihnen diskret und effizient, diesen Leuten das Handwerk zu legen.
Kommen Sie zu uns, wir besprechen die Details! |