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OLG Urteil: Detektivkosten können erstattet werden.

OLG Koblenz: Detektivkosten müssen bei Ehestreit unter Umständen erstattet werden

Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.

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    Unter Beachtung dieses Grundsatzes entschieden die Richter des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz, dass die klägerische Ehefrau, die auf nachehelichen Unterhalt geklagt hatte und beim Familiengericht unterlegen war, ihrem Exmann auch die Kosten in Höhe von über 13.000 DM zu erstatten hat, die diesem durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden waren.

    Der Ehemann hatte sich gegen die von seiner Exfrau erhobene Unterhaltsklage mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei.

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    Nachdem Zeugenvernehmungen hierzu kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, waren die Richter mit dem Beklagten der Auffassung, dass die Beauftragung eines Detektivs geboten war.

    Dieser hatte feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst hat.

    Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten hat die Ex-Ehefrau deshalb nunmehr auch die Detektivkosten zu zahlen.

    Aktenzeichen 11 WF 70/02 vom 9. April 2002


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    Die Einschaltung eines Detektivs ist aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.

    OLG Hamm, 31.08.92, 23 W 92/92


    Detektivkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstands in vernünftigen Grenzen halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zuzugestehen, bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen; dessen Kosten sind in angemessener Höhe erstattungsfähig.

    OLG Nürnberg, 29.11.90, 4 W 3657/90 Es gibt viele weitere Urteile in denen bestätigt wurde, dass Detektivkosten erstattet werden können, wenn sie als solche als notwendige Ausgaben angefallen sind und für den Prozess von Relevanz waren. Unter welchen Umständen Detektivkosten bei einem Ehestreit zu erstatten sind, fragen Sie ansonsten Ihren Rechtsanwalt.

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