Lohnfortzahlungsbetrug | Krankschreibungsbetrug | Blaumacher
Haben Sie einen hohen Krankenstand in Ihrem Unternehmen? Das kostet Sie dann extrem viel Geld und ist von Nachteil für die Produktivität. Ist ein Mitarbeiter auffällig häufig krank? Und das besonders an Brückentagen oder nach einem Wochenende? Aus der Erfahrung einer Detektei ist das sehr auffällig. Hat dieser Mitarbeiter frei haben wollen, was ihm aber aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden konnte und hat er sich dann plötzlich krank gemeldet?
Dann sind Sie hier an der richtigen Adresse. Unsere Detektive beobachten krankgeschriebene Mitarbeiter, die in einem begründeten Verdacht stehen, Blaumacher zu sein. Diese Blaumacher begehen dann einen sogenannten Lohnfortzahlungsbetrug. Manche sprechen dann auch vom einem Krankschreibungsbetrug Die Beobachtung durch einen Detektiv hat dann das Ziel zu prüfen, ob der Kranke sich genesungswidrig verhält oder nicht. Macht er Dinge, die er tunlichst während des Krankenstandes nicht machen sollte, muss er Konsequenzen befürchten. Sie haben als Arbeitgeber dann oft die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Verhält er sich hingegen genesungskonform, dann ist das Misstrauen ihm gegenüber ausgeräumt, so dass die Zusammenarbeit in der Zukunft nicht dadurch beeinträchtigt wird. Unsere Detektive haben eine höchst umfangreiche Erfahrung und Expertise in der Beobachtung krankgeschriebener Personen. Jeder Auftrag wird unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage und mit dem vollumfänglichen Know-how einer erfahrenen Wirtschaftsdetektei durchgeführt.
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Vorgetäuschte Krankheit kann Kündigungsgrund sein
Es gibt eine Vielzahl von Urteilen, die belegen, dass das Vortäuschen einer Krankheit bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung ein Kündigungsgrund sein kann. Exemplarisch dazu die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Mainz: (LAG Mainz, Urteil vom 08.10.2013 – 6 Sa 188/13:
Beweiskraft des Krankenscheins erschüttern
Der Haken an der Sache – die Beweiskraft eines Krankenscheins ist sehr hoch. Daher muss der Arbeitgeber beim Verdacht auf einen vorgetäuschten Krankenschein eben diese Beweiskraft des Krankenscheins erschüttern. Und das geht am besten durch den Einsatz einer Detektei.
Die Detektive können bei Vorliegen eines begründeten Zweifels an den tatsächlichen Umständen des Krankenscheins beweisen, dass der vorgeblich Kranke sich nicht so verhält, wie es der Genesung förderlich wäre. Schwarzarbeit während der Krankheit beispielsweise ist folglich tabu. Kann der Detektiv nachweisen, dass der Kranke sich falsch verhält, so hat der Arbeitgeber beste Chancen, sich gegen den Betrug des Arbeitnehmers zu wehren.
Dass mit Hilfe einer spezialisierten Detektei der Nachweis einer lediglich vorgetäuschten Krankheit gelingen kann, belegt beispielsweise das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Das LAG hat dieses am 01.04.2009 mit dem Aktenzeichen 6 Sa 1593/08 gefällt. Im behandelten Fall hatte ein Kranker seine Arbeitskraft während der Krankheit in Form von Schwarzarbeit nur angeboten. Das reichte bereits aus, um die Kündigung auszusprechen.
Die Richter nahmen durchaus eine Interessenabwägung vor. Doch hier hatte der Arbeitnehmer schlechte Karten. Zwar sprachen die lange Dauer seines bestehenden Arbeitsverhältnisses und auch eine bestehende Unterhaltspflicht dem Grundsatz nach für ihn. Allerdings zählte nach Auffassung der Richter das Auflösungsinteresse des Arbeitgebers deutlich mehr.
Denn der Arbeitgeber müsse berücksichtigen, wie sich das Fehlverhalten des angeblich Kranken auf das der übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn der Arbeitgeber von einer Kündigung Abstand nehme. Nachahmer müssen in solchen Fällen befürchtet werden. Daher war die Kündigung rechtens.
Erstattung von Detektivkosten bei vorgetäuschter Krankheit
Wer als Angestellter seine Krankheit nur vortäuscht und dann von einem wegen eines begründeten Verdachts eingeschaltetem Detektiv „erwischt“ wird, muss damit rechnen, dass er die entstandenen Detektivkosten an den Arbeitgeber ersetzen muss. Hierzu gibt es zahlreiche Urteile aller Instanzen, auch des Bundesarbeitsgerichts.
Nach der Rechtsprechung des BAG gehören die in Rechnung gestellten Kosten für einen Detektiv zu den normalen Aufwendungen, die eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung respektive zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen hätte (vergleiche Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.1998 – 8 AZR 5/97 = AP Nr. 133 zu § 611 BGB; Haftung des Arbeitnehmers).
Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht wird Sie dazu sicher gerne informieren. Oder fordern Sie bei uns einfach eine Urteilssammlung an, wobei wir als Detektei Ihnen aber keine Rechtsberatung zuteilwerden lassen können. Ihr sofortiger Kontakt zu unserer Detektei: 0800 – 44 22 100.
Übrigens – der medizinische Dienst der Krankenkassen untersucht auf Antrag zwar bei Verdachtsfällen den Kranken, doch Sie wissen ja, wie eine solche Untersuchung ausgehen kann, wenn es um eine nur schwer diagnostizierbare Krankheit geht. Ist der Arbeitnehmer hingegen privat versichert, so scheidet diese Option ohnehin aus und es bleibt Ihnen als Arbeitgeber praktisch nur der Einsatz einer spezialisierten Detektei wie der unseren.
Bundesarbeitsgerichts zur Erstattung von Detektivkosten: Wer simuliert muss die Kosten tragen
Wer Blaumacher ist, riskiert nicht nur die Kündigung, er riskiert auch, dass er seinem Chef die Detektivkosten erstatten muss. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Einsatz der Detektei geltend macht, ist aber durch ihn genau darauf zu achten, dass die Begründung für den Erstattungsanspruch der Kosten für den Detektiv mit dem Kündigungsgrund übereinstimmt.
Wenn ein konkreter Verdacht im Raum ist, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit dem Arzt nur vortäuscht hat, dann darf der Arbeitgeber eine Detektei mit der Observation des Mitarbeiters betrauen. Dem Arbeitgeber steht dann ein Anspruch auf Ersatz dieser Detekteikosten durch den überführten Mitarbeiter zu, wenn der bestehende Verdacht eine Kündigung rechtfertigt.
Es reicht also bereits die Verdachtskündigung. Das wurde so vom Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG- Urteil vom 26.09.2013, Aktenzeichen 8 AZR 1026/12).
Weiteres Urteil zu Erstattung von Kosten für Privatdetektive bei vorgetäuschter Krankheit
Analog zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1985 – 3 AZR 277/84 – BB 1987, 689 muss ein überführter Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die notwendigen Kosten für den Einsatz eine Detektei zu erstatten, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkret vorliegenden Verdachtsmoments bezogen auf den Mitarbeiter eine Detektei mit der Überwachung betraut.
Ziel dieser Mitarbeiterüberwachung ist der Nachweis einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung. Gelingt das, so hat der Arbeitnehmer die Kosten zu ersetzen. Dabei handelt es sich nicht um Vorsorgekosten des Arbeitgebers, die unabhängig von einem konkret schadensstiftenden Geschehnis als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind, sondern um individuelle Kosten, die vom überführten Blaumacher zu ersetzen sind. Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat einen konkreten Verdacht gegen den kranken Mitarbeiter vorliegen.
Das sollten Sie beachten bei der Beobachtung eines kranken Mitarbeiters
Wenn Sie die Kosten für die Beobachtung durch den Detektiv erstattet haben möchten, sollte nach der Rechtsprechung des BGH folgende Faktoren gegeben sein: Es sollte tatsächlich ein konkreter Tatverdacht gegen den Mitarbeiter vorliegen, die Einschaltung einer Detektei musste erforderlich und angemessen sein und der ursprüngliche Verdacht muss durch die durch die Observation der Detektive bestätigt oder erhärtet worden sein, damit auf die gewonnenen Erkenntnisse die Kündigung gestützt werden kann.
Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine strafbare Handlung nach § 263 StGB
Im Oktober 1956 begann in Schleswig-Holstein der längste Arbeitskampf in Deutschland seit dem Jahre 1905: mehr als 34.000 Beschäftigte aus der Metallindustrie kämpften 114 Tage lang für einen Tarifabschluss, der zum Ziel hatte, die Belegschaftsmitglieder im Krankheitsfall besser abzusichern: der Lohn sollte für eine gewisse Zeit weitergezahlt werden. Diese tarifliche und durch Streik erkämpfte Regelung ist bis heute eine wichtige Grundlage und ein Grundprinzip in der deutschen Tarifpolitik.
Die Schwere dieses Arbeitskampfes um die Lohnfortzahlung mitten im Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg macht deutlich, wie dramatisch die Arbeitswelt sich zu wandeln begann. Um diese heute selbstverständlich gewordene soziale Bedingung in der deutschen Arbeitswelt wird Deutschland beneidet – in den anderen Industriestaaten gibt es kaum vergleichbare Absicherungen.
Die Kosten dafür müssen über die Produkte erwirtschaftet werden, oder die Gemeinschaft muss die Kosten tragen, z.B. wenn in Behörden Fälle von Lohnfortzahlungsbetrug aufgedeckt werden – und es ist eine Frage der Solidarität unter den Mitarbeitern in einem Betrieb, die zugesagte Lohnfortzahlung NICHT durch Lohnfortzahlungsbetrug zu missbrauchen.
Ganz nebenbei bemerkt kann Lohnfortzahlungsbetrug – wie der Bestandteil des Wortes es schon ausdrückt – ein auch strafrechtlich relevanter Betrug sein. Das Vortäuschen der Erkrankung kann folglich eine Straftat zum Nachteil und zu Lasten des Arbeitgebers nach § 263 Abs. 1 StGB sein.
Wenn Sie im Betrieb den Verdacht haben, einer Ihrer Mitarbeiter hintergeht Sie mit einem erschlichenen Krankenschein, dann rufen Sie jetzt an: 0800 – 44 22 100
Vorgehen bei vorgetäuschtem Krankenschein
Wenn der klare Verdacht im Raum steht, dass es einer Ihrer Mitarbeiter mit dem Krankenschein nicht so genau nimmt, und zu seinem eigenen Vorteil Sie als Arbeitgeber hintergeht, wird eine Detektei eine Mitarbeiterüberwachung in Form einer verdeckten Beobachtung durchführen, um die notwendigen Beweise für das Fehlverhalten zu erbringen. Die nähere Vorgehensweise der Beweisführung wird Ihnen ein Detektiv unseres Hauses im für Sie kostenfreien Beratungsgespräch ausführlich erklären.
Wir freuen uns auf Ihre Anfrage bei uns:
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