Hauseigentümer ermitteln – so geht es
Sie interessieren sich für einen Eigentümer eines Grundstücks oder möchten wissen, wer der Hauseigentümer ist?
Es kann ganz unterschiedlich Gründe haben, den Grundstückseigentümer einer Immobilie ermitteln zu müssen oder wollen. In diesem Artikel erhalten Sie Informationen zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Grundbuch. Sollten Sie selber bei Ihren Bemühungen nicht weiter kommen, unterstützt Sie unsere Detektei.
Grundsätzlich benötigen Detektive zur Ermittlung des Eigentümers eines Hauseigentümers oder Grundstücks die Adresse der Immobilie oder das Flurstück laut Katasteramt. Das ist nötig, um das Objekt richtig zuordnen zu können. Sind die nötigen Angaben vorhanden, kann der Detektiv sich an die Arbeit machen und den Hauseigentümer ermitteln.
Wenn Sie einen Grundstückseigentümer oder Hauseigentümer ermittelt haben müssen, helfen wir Ihnen. Holen Sie sich jetzt ein Angebot ein für die Recherche und rufen gleich an für eine Beratung.
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Abteilungen im Grundbuch
Das Grundbuch ist in unterschiedliche Abteilungen aufgeteilt. Als Abteilungen werden im deutschen Recht die verschiedenen, in sich abgeschlossenen Abschnitte eines Grundbuchblattes bezeichnet. Es gibt nachstehende:
- Abteilung 1 – Hier findet man die Eigentümer und Gemarkung, Flur und Flurstück
- Abteilung 2 – Lasten und Beschränkungen
- Abteilung 3 – Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden.
Auf einem sogenannten Grundbuchauszug von Immobilien finden sich die vorstehenden Angaben. Ein Antrag kann im Hinblick auf den Umfang jedoch auch auf den Eigentümer beschränkt werden.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Das Grundbuch enthält den Nachweis der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken und Immobilien; es genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass man auf die Richtigkeit des öffentlich geführten Registers vertrauen darf. Das ist nun für einen potentiellen Erwerber wichtig. Sind die Vertragsverhandlungen fortgeschritten und der Käufer möchte Klarheit haben, hat er Recht zur Einsicht. Weitere Fragen zu diesem Thema werden unten noch behandelt.
Antrag auf Einsicht beim Grundbuchamt
Für eine Einsicht in das Grundbuch muss ein Antrag eingereicht werden. Das können Sie entweder bei den Ämtern schriftlich oder direkt mündlich vor Ort tun.
Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis können Sie das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) und die Staatsanwaltschaft für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermitteln. In Grundbuchangelegenheit ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Immobilie gelegen ist.
Einsichtsrecht gemäß § 12 GBO
Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register, welches bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Einsicht des Grundbuchs ist dabei jedoch nur jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies ist im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO demnach gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird.
Einsicht ins Grundbuch über den Notar
Grundsätzlich kann ein Notar Einsicht ins Grundbuch nehmen, um den Eigentümer zu ermitteln. Tatsächlich benötigt ein Notar jedoch auch ein berechtigtes Interesse des Mandanten zur Einsicht.
In den meisten Fällen lassen die Ämter eine Kaufabsicht nicht als berechtigtes Interesse gelten. Dies ist jedoch nicht bundeseinheitlich so.
Grundbucheinsicht durch Mieter
Ein Mieter kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht im Grundbuchamt und den jeweiligen Auszug haben. Anerkannt ist dies beispielsweise bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs.
Weiterhin kann der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme im Grundbuchamt zur Überprüfung eines Mieterhöhungsverlangens haben.
Gemäß OLG Hamm (Beschluss vom 18.12.1985 – 15 W 417/85) gilt dies sowohl für die Entschließung über eine Anmietung als auch für weitere Dispositionen nach der Anmietung, etwa, wie vom Beteiligten geltend gemacht, hinsichtlich finanzieller Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, Anschaffung eingepasster Einbaumöbel, von Teppichboden und dergleichen.
Das gilt einmal für die Frage, ob der Vermieter mit dem Grundstückseigentümer identisch ist, zum anderen auch im Hinblick auf den Belastungszustand des Grundbuches und daraus für den Mieter resultierende Risiken. Mag die dahingehende Besorgnis des Antragstellers auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, so lässt sie sich doch nicht von der Hand weisen und kann erst die Kenntnis vom Grundbuchinhalt dem Antragsteller die angestrebte Gewissheit verschaffen.
Grundbucheinsicht durch Gläubiger und Kreditgeber
Auch ein wirtschaftliches Interesse kann als berechtigtes Interesse gewertet werden. Kreditgeber haben dies beispielsweise, wenn die Immobilie als Kreditsicherheit verwendet werden soll. Gleiches ist anzunehmen, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt und man wissen will, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet ist.
Grundbucheinsicht durch Ehegatten
Ein Interesse entsteht aber zum Beispiel während einer Scheidung, wenn Zugewinnausgleichsansprüche berechnet werden sollen. Der betroffene Ehegatte benötigt die entsprechenden Informationen zur Auseinandersetzung. Die Belastung des Grundstücks ist deshalb von entscheidender Bedeutung.
Sind die Ehegatten gemeinsame Eigentümer des Grundstücks, besteht ohnehin ein Einsichtsrecht.
Internet Grundbucheinsicht
In jedem Bundesland besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen und so an Informationen über das Grundstück zu kommen.
Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig und an die Erfüllung von Zulassungskriterien geknüpft. Die Internet-Einsicht bei den Grundbuchämtern bietet die Möglichkeit, über Angaben zum Flurstück oder dem Eigentümer nach unbekannten Grundbuchblättern zu suchen.
Das uneingeschränkte Verfahren steht jedoch nur Behörden, Gerichten, Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren offen. Privatpersonen werden hier leider nicht weiter kommen können.
Warum wollen Menschen einen Hauseigentümer ermittelt haben?
Die an uns gestellten Fragen sind ganz unterschiedlicher Natur. Ein Beispiel: Sollte Ihr Nachbarhaus verwildern und so langsam Ihr Grundstück betreffen, liegt es natürlich in Ihrem Interesse, den Eigentümer der Immobilie herauszufinden. Gleiches gilt bei einem Baugrundstück, bei dem es zu Beeinträchtigungen an Haus oder Garten kommt.
Dies können im Einzelfall auch Erben sein, die eine ererbte Immobilie zunächst nicht weiter bewirtschaften. Diese kann ein Detektiv dann ermitteln. Bei Fragen hierzu nehmen Sie gerne Kontakt mit unserer Detektei auf.
Nur dann, wenn Ihnen der Eigentümer bekannt ist, können Sie Gespräche aufnehmen. Gleiches gilt für sämtliche Störungen vom Nachbargrundstück. Hier ist ein berechtigtes Interesse an der Ermittlung des Grundstückseigentümers anzunehmen. Antworten erhalten Sie auch in einem kostenlosen Erstgespräch mit uns.
Will man lediglich aus Neugier wissen, wem das Grundstück gehört, liegt kein Recht zur Auskunft vor. Hier genießen die Eigentümer des Grundstücks Schutz.
Vor Ort Recherche nach dem Grundstückseigentümer
Oftmals ist eine klassische Befragung schon zielführend, um den Grundstückseigentümer zu ermitteln. Deshalb macht es durchaus Sinn, mit den Nachbarn zu sprechen, um mehr über die Immobilie zu erfahren. Eventuell lässt sich so bereits der Eigentümer ermitteln. Oder man hinterlässt schlichtweg seine Kontaktdaten und bittet um Rückmeldung. Auch ein einfacher Zettel zur Bekundung des Kaufinteresses kann weiterhelfen.
Heutzutage kommen noch die sozialen Medien hinzu. Ein Post mit dem bekundeten Kaufinteresse erreicht so vielleicht den betroffenen Eigentümer und er kommt auf Sie zu.
Berechtigtes Interesse um Hauseigentümer ermitteln zu lassen
Auch in diesem Bereich der Ermittlung benötigen die Kunden ein berechtigtes Interesse. Niemand soll einfach aus Neugier einsehen können, ob der Nachbar eine Hypothek eingetragen hat oder nicht. Auch die bloße Frage nach dem Eigentümer aus Neugier ist nicht zulässig.
Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob ein Recht besteht. Eigentümer selbst können jederzeit Einsicht nehmen.
Kaufinteresse
Fraglich ist immer wieder, ob ein bloßes Kaufinteresse an der Immobilie die Einsicht ins Grundbuch rechtfertigt und somit ein berechtigtes Interesse darstellt.
Wenn die Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer dabei schon aufgenommen worden sind, stellt sich Frage nach dem berechtigten Interesse nicht mehr. Dann lässt sich ein Einsichtsrecht rechtfertigen, um die Finanzplanung vorzunehmen.
Andersherum wird der Eigentümer geschützt. Nicht jeder soll die Belastungen einsehen können. Darüber hinaus ist der Eigentümer unter Umständen gar nicht an einem Verkauf interessiert und nicht von Kaufinteressenten belästigt werden. Da greift der Datenschutz.
Zustimmung des Eigentümers
Grundsätzlich denkbar ist die Zustimmung des Eigentümers. Dabei sollte Ihnen dies in schriftlicher Form vorliegen. Der Eigentümer hat hier ein sogenanntes Selbstbestimmungsrecht. Da der Eigentümer ein unbeschränktes Einsichtsrecht hat, kann er frei bestimmen, wem er Einsicht gewährt.
Kontakt zu einem Detektiv um einen Hauseigentümer herauszufinden
Vorstehender Artikel ist nicht abschließend. Manchmal ist es nicht einfach, einen bestimmten Grundstücksbesitzer oder einen Besitzer eines Hauses zu ermitteln. Das gilt besonders dann, wenn Der ursprüngliche Besitzer von dem Haus verstorben ist und nun die Erben zu finden sind, die jetzt im Eigentum stehen. Hier ist Detektivarbeit erforderlich, um alles herauszufinden.
An dieser Stelle sind die meisten Firmen und Privatpersonen überfordert und wissen nicht, wie Sie weiter vorgehen sollen, bei der Überprüfung der Grundstücke.
Unsere Detektive haben bei Ihrer Arbeit oft weit mehr Erfolg bei der Suche nach Eigentümern oder Personen, in deren Besitz sich ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück befindet.
Sollten Fragen Ihrerseits bestehen kontaktieren Sie uns. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und helfen Ihnen bei einem triftigen Grund dabei, den Hauseigentümer zu ermitteln oder den Eigentümer eines Grundstückes.
Für ein kostenloses Erstgespräch zum Thema Eigentümer von Haus, Immobilie und Grundstück erreichen Sie uns über:
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