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Üble Nachrede beweisen - das müssen Sie beachten

Üble Nachrede beweisen – das müssen Sie beachten

Autor Rechtsanwalt Daniel Beba

Strafbarkeit der üblen Nachrede gem. § 186 StGB

Die üble Nachrede nach § 186 Strafgesetzbuch ist ein sogenanntes Ehrdelikt, bei dem im Gegensatz zu einer Beleidigung gemäß § 186 StGB das Behaupten und Verbreiten hinsichtlich ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten unter Strafe steht. Daneben steht noch die Verleumdung gemäß § 187 StGB. Im Volksmund spricht man hier von Rufmord.

Für die Strafbarkeit wegen übler Nachrede ist es entscheidend, dass die Tatsache selbst „nicht erweislich wahr“ ist, das heißt kein Wahrheitsbeweis vorliegt. Die Strafe ist bei diesem Straftatbestand empfindlich.

Der Täter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch eine üble Nachrede können natürliche Personen und Unternehmen betroffen sein. Oft sind unsere Detektive für Unternehmen tätig, um diese vor Falschangaben zu schützen. In der heutigen Zeit verbreiten sich Informationen im Internet sehr schnell. Ein einmal entstandener Schaden ist schwer wieder gut zu machen.

Unternehmen sollten deshalb nicht zögern und sofort einen Profi hinzuziehen. Wir ermitteln schnell und gründlich, was im Internet über Ihr Unternehmen verbreitet wird. Sie können dann entscheiden, ob Sie eine Anzeige wegen übler Nachrede stellen.

Ebenfalls unterstützen wir auf Opferseite Eltern von jungen Betroffenen, wenn diese zum Opfer einer üblen Nachrede werden. Dies geschieht über soziale Medien aktuell leider recht häufig und stellt eine Straftat da.

Dabei stimmen wir uns mit Ihrem Rechtsbeistand ab, um verwertbare Beweise zu sichern. Es kann dann durch Sie oder Ihren Beistand eine Anzeige wegen übler Nachrede gestellt werden.

Freie Meinungsäußerung – Art. 5 GG – üble Nachrede

Grundsätzlich schützt in Deutschland Artikel 5 GG die Meinungsäußerungsfreiheit. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Dem Recht zur freien Meinungsäußerung steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG gegenüber. Überschreitet die Äußerung gewisse Grenzen, kann dies sogar strafbar sein. Hier greifen insbesondere die §§ 185 ff StGB. Die etwaige Strafe hängt von den konkreten Umständen ab.

Ob ein Inhalt eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt, ist eine komplizierte und oft nicht leicht zu beantwortende rechtliche Frage.

Deshalb ist es wichtig, die Hintergründe vollständig aufzuklären. Hierbei unterstützen wir Sie als Detektei mit gezielten Ermittlungen. Wir finden heraus, was tatsächlich vorliegt. Anhand unserer Feststellungen können Sie mit Ihrem Rechtsbeistand das weitere Vorgehen abstimmen.

Zunächst können die Weichen dahingehend gestellt werden, ob Sie zivil- oder strafrechtlich weiter vorgehen. Oft ist unseren Auftraggebern letztlich an der Aufklärung gelegen und nur sekundär an einer Strafverfolgung. Dies hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

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    Einzelheiten zu übler Nachrede

    Psychische Belastung durch üble Nachrede

    Eine üble Nachrede ist an sich schon schlimm und belastend genug. Durch die ebenfalls mögliche Begehung in der Öffentlichkeit entsteht jedoch zusätzlich ein enormer psychischer Druck bei der betroffenen Person.

    In Zeiten von Facebo0k und Co. erreicht eine Veröffentlichung unter Umständen schnell eine breite Masse von Menschen.

    Oft erleben wir, dass Betroffene einer üblen Nachrede schon längere Zeit warten. Erst wenn der Druck und die Unwissenheit über die tatsächlichen Gegebenheiten ein gewisses Maß erreichen, finden Sie den Weg zu uns.

    Teilweise herrscht jedoch zunächst aus schlichter Unwissenheit. Der oder die Betroffene erfahren erst über Dritte von der üblen Nachrede. Leider hatten wir schon Fälle, wo Schäden eingetreten waren und zunächst nur Verwunderung darüber vorlag. Erst eine Rücksprache mit uns brachte Klarheit in die Angelegenheit.

    Üble Nachrede als „Waffe“

    Es ist heutzutage keine Seltenheit, dass eine üble Nachrede gezielt eingesetzt wird, um eine Wirkung zu erzielen. Gegenständlich sind das „schlecht Machen“ von Arbeitskollegen oder Nachbarn.

    Im schlimmsten Fall kann dies durch nahestehende Personen geschehen. Das erleben wir oft bei Familienstreitigkeiten. Die Leidtragenden sind häufig Kinder, die sehr sensibel sind und unbewusst reagieren.

    Nicht zuletzt kann es im Wirtschaftsleben ein Konkurrent sein, der gezielt falsche Informationen über den Mitbewerber verbreitet.

    In solchen Fällen können wir endlich für die notwendige Klarheit sorgen und Hintergründe aufklären. Bestenfalls stellt sich heraus, dass derartige Befürchtungen sich nicht bestätigen.

    Sollten sich die Befürchtungen jedoch bewahrheiten, ist sofortiges Handeln angezeigt, um die Wirkung zu unterbinden. Eine üble Nachrede ist zwar ein Antrags-, aber längst kein Kavaliersdelikt.

    Geschäftsschädigung durch üble Nachrede

    Auch im Wirtschaftsleben können Sie Opfer einer üblen Nachrede werden. Nicht selten versuchen Konkurrenten durch gezielte Diffamierung Mitbewerber zu verdrängen.

    Ob das so ist, ermitteln unsere Wirtschaftsdetektive. Die von uns festgestellten Tatsachen können Sie mit Ihrem Rechtsbeistand verwerten. Im Vordergrund steht in der Regel die Unterlassung. Ihr Rechtsbeistand wird hier zunächst auf die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung drängen, um weitere Schäden zu vermeiden.

    Sind jedoch nachweislich schon Schäden entstanden, können Sie diese zivilrechtlich verfolgen. Betroffen ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Rechtsprechung schützt dieses Rechtsgut über § 823 BGB.

    Es handelt sich dabei um eine unerlaubte Handlung des Täters. Einzelheiten hierzu erfahren Sie von Ihrem Anwalt. Wir liefern Ihnen die Dokumentationen, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.

    Üble Nachrede durch alten Arbeitgeber

    Es kommt vor, dass der ehemalige Arbeitgeber unwahre Tatsachen behauptet. Sollten Sie den Verdacht haben, dass dies bei Ihnen so ist, können wir für Sie den Nachweis bringen.

    In der Praxis werden wir uns eine sogenannte Legende erarbeiten. Dabei treten wir beispielsweise als potentieller neuer Arbeitgeber auf. So kontaktieren wir Ihren alten Arbeitgeber, um festzustellen, ob dieser sich tatsächlich negativ über Sie äußert.

    Ihnen steht dann die Aussage unseres Ermittlers zur Verfügung. Zudem erhalten Sie von uns einen ausführlichen Bericht über den Verlauf. Diesen können Sie mit Ihrem Rechtsbeistand besprechen und das weitere Vorgehen abstimmen. In erster Linie dürft die Unterlassung das Ziel sein. Es kann jedoch darüber hinaus mögliche zivilrechtliche Ansprüche geben.

    Verfolgung gemäß StGB, StPO und BGB

    Verjährungs- und Antragsfristen

    Zunächst handelt es sich bei der üblen Nachrede um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Ermittlungsbehörden werden daher nicht selbstständig tätig. Das Opfer muss einen Antrag stellen. Gemäß § 77b StGB gilt eine Antragsfrist von 3 Monaten.

    Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

    Die üble Nachrede verjährt nach 3 Jahren. Eine Verfolgung ist dann nicht mehr möglich. Die Strafverfolgungsbehörden haben keine Möglichkeit mehr, dem nachzugehen.

    Sie sollten als Betroffener deshalb umgehend reagieren, wenn Sie Opfer einer solchen Tat sind. Um diese erfolgreich zu verfolgen, sollten Sie Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir Sie unterstützen können.

    Einzelne Straftatbestände der üblen Nachrede

    Heutzutage spielen Behauptungen im Internet eine immer größere Rolle und schnell ist der Tatbestand der üblen Nachrede gegeben. Sollten hier zum Beispiel im Rahmen von Internetbewertungen Tatsachen behauptet werden, welche nachweislich nicht wahr sind, kann der Verfasser wegen einer üblen Nachrede belangt werden. Die unwahre Behauptung ist eine Straftat.

    Gleiches gilt für unwahre Behauptungen in sozialen Netzwerken. Oftmals sind junge Leute betroffen, weil andere falsche Behauptungen aufstellen. Schützen Sie ihr Kind vor psychischen Schäden durch solche Taten.

    Wenn in der Nachbarschaft unwahre Behauptungen aufgestellt werden, kann es sich um üble Nachrede handeln. Dies ist wohl einer der häufigsten Fälle. Betroffene Personen leiden sehr darunter. Detektive können helfen, dies zu beenden. Unsere Ermittler begeben sich in einem solchen Fall direkt vor Ort und überprüfen, ob eine üble Nachrede stattfindet.

    Beweis der üblen Nachrede

    Damit gegenüber demjenigen, welcher Ihnen gegenüber eine üble Nachrede begeht, eine Strafverfolgung durch die Ermittlungsbehörden erfolgreich ist, sollten Sie über klare Beweise verfügen. Erst dann sollten Sie eine Anzeige wegen übler Nachrede stellen. Hierbei stehen Ihnen unsere Ermittler zur Seite. Wir haben schon viele Aufträge zu diesem Thema bearbeitet. Absolute Diskretion bei der Ermittlung ist für uns selbstverständlich.

    Grundsätzlich gibt es die unterschiedlichsten Ansätze für Ermittlungen in diesem Bereich. Heutzutage geschieht so etwas sehr häufig im Internet. Wir recherchieren und stellen fest, was genau über Sie im Internet verbreitet wird.

    Ein anderer Ansatz sind Befragungen im Umfeld. Dabei entwickeln wir eine sogenannte Legende. Das bedeutet, ein Ermittler gibt sich beispielweise als jemand anderes aus und erfragt bei dem Täter, was er über Sie sagen kann. Die gewonnenen Erkenntnisse werden schriftlich dokumentiert. Ihr Rechtsbeistand arbeitet damit und erwirkt gegebenenfalls eine Unterlassung.

    § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes – Allgemein

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Da letztlich jeder Fall seine Eigenheiten hat, sind die von uns angebotenen Ermittlungsdienste im Einzelfall abzustimmen. Es gibt Möglichkeiten der Recherche im Umfeld sowie im Internet. Zudem können gezielt Ermittler vor Ort eingesetzt werden.

    Wie wir Ihnen am besten helfen können, klären wir in einem kostenlosen Erstgespräch.

    § 253 BGB Immaterieller Schaden

    An dieser Stelle sieht das Gesetz die Entschädigung für immaterielle Schäden vor. Dies gilt insbesondere für ein Schmerzensgeld. Die Höhe wird hierbei im Rahmen einer Klage ausnahmsweise nicht beziffert. Üblicherweise stellt ein Anwalt/eine Anwältin die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine ungefähre Erwartungshaltung mitzuteilen.

    Hier kommen unsere Detektive wieder ins Spiel. Je umfangreicher die Dokumentationen sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, einen höheren Betrag zugesprochen zu bekommen. Insbesondere zu Art und Umfang des Tatvorwurfes ist vorzutragen. Basierend darauf kann man in den Antrag aufnehmen, dass das Schmerzensgeld einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten sollte. Das Gericht beurteilt jeden Fall individuell.

    Ihr Schaden im einzelnen zur Rufschädigung

    Es können unterschiedliche Ansprüche gegeben sein. Juristen sprechen von einer Sühne- und Genugtuungsfunktion.

    In zivilrechtlicher Hinsicht kann ein

    1. Schadensersatzanspruch
    2. Schmerzensgeldanspruch
    3. Unterlassungsanspruch

    entstehen. Dabei können wir Ihnen helfen und die Beweise sichern. Im Rahmen einer ordentlichen Dokumentation durch unsere Privatermittler können Ansprüche oft außergerichtlich geklärt werden. Entscheidend sind zum Beispiel nachstehende Kriterien

    1. Art und Schwere Verletzung (dauerhafte oder temporäre Störung)
    2. Verbreitungsgrad der üblen Nachrede (Öffentlich oder Privat)
    3. Folgen für den Betroffenen

    § 403  StPO – Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren

    Sollte es wegen einer Äußerung zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, gibt es mehrere Möglichkeiten, den entstandenen Schaden zu verfolgen. Eine eher selten genutzte Möglichkeit ist die Geltendmachung eines Schadens im Strafverfahren. Es handelt sich um ein sogenanntes Adhäsionsverfahren. Dieses Verfahren ist vielen -selbst Anwälten- nicht bekannt. Dafür werden zunächst im Hinblick auf die üble Nachrede eine Anzeige und ein Antrag bei den Verfolgungsbehörden gestellt.

    Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

    Die vorstehende Möglichkeit bei einem Schaden durch üble Nachrede sollten Sie jedoch mit Ihrem Rechtsbeistand besprechen. Grundsätzlich gilt, je besser Sie den Vorwurf beweisen können, desto höher sind die Chancen eins Obsiegens in der Verhandlung.

    Detektivische Dokumentationen verschaffen Ihnen daher einen deutlichen Vorteil in der Gerichtsverhandlung. Schließlich kann im Strafverfahren mit dem Täter ein Vergleich geschlossen werden. Neben der möglichen Zeugenaussage unseres Detektivs haben Sie zunächst unsere schriftliche Dokumentation.

    Für den Täter ist dies oft ebenfalls vorteilhaft, weil er damit zeigt, dass er den entstandenen Schaden „wieder gut machen“ will. Dies wird sich im Regelfall auf die festzusetzende Strafe auswirken. Kann man die üble Nachrede beweisen, überzeugt man das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung, was Einfluss auf das Strafmaß hat.

    § 823 BGB – Unerlaubte Handlung

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Zum Umfang gilt oben gesagtes zu §§ 249 ff BGB. Der Schaden umfasst im Einzelfall bei dieser Norm die sogenannten materiellen sowie immateriellen Schäden. Ein Unternehmen beauftragt uns vorwiegend, um einen entgangenen Gewinn geltend zu machen und eine Unterlassung zu erwirken.

    Eine Privatperson unterstützen wir eher dabei, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu dokumentieren. Dabei sind Unterlassungsansprüche nicht selten.

    Ersatz der Detektivkosten beim Tatbestand der üblen Nachrede

    Zunächst einmal ist das Erstgespräch mit einem Ermittler von uns kostenlos. Gemeinsam arbeiten wir die erforderlichen Schritte auf und überprüfen, wie wir Ihnen am besten helfen können.

    Die im Verlauf anfallenden Kosten für die Ermittlungen der Detektei sind Bestandteil des sogenannten materiellen Schadens.

    Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf (BGH, Beschluss vom 15. 5. 2013 – XII ZB 107/08).

    Wir beweisen üblen Nachrede – lassen Sie sich beraten

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